Wohneigentumsförderung
Mittel aus der beruflichen Vorsorge können für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum, für Investitionen in ein Eigenheim und für die Amortisation einer Hypothek eingesetzt werden. Dazu stehen folgende zwei Finanzierungsarten zur Verfügung:
Vorbezug des Pensionskassenguthabens
Ein Vorbezug kann maximal alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Der Mindestbetrag liegt bei CHF 20'000.– .
Verpfändung der Pensionskassenansprüche
Die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen (Alter, Invalidität und Tod) oder die Freizügigkeitsleistung können verpfändet werden.
Die entsprechenden Grundlagen sind im Reglement Wohneigentumsförderung festgehalten.
Für den Vorbezug von Pensionskassengeldern sind bestimmte gesetzlich vorgegebene Abläufe einzuhalten. Bei Interesse nehmen Sie bitte direkt mit uns Kontakt auf, damit wir die Details besprechen und Ihnen anschliessend die erforderlichen Unterlagen zustellen können.
Erforderliche Unterlagen
Für die Durchführung des Vorbezugs müssen folgende Dokumente zwingend vorhanden sein:
- Vorbezugsbegehren (französische Version) mit Unterschrift des Ehegatten/eingetragenen Partners
- Kopie des notariell beglaubigten und unterzeichneten Kaufvertrages des Wohneigentums oder eine Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges
- Bestätigung der Bank, dass es sich bei der Kontoangabe um ein gesperrtes Konto handelt und die Auszahlung lediglich für selbstbewohntes Wohneigentum verwendet wird
- Unkostenbeitrag von CHF 400.– muss bei der Stiftung eingegangen sein
Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente dauert es mindestens fünf Arbeitstage, bis das Kapital dem entsprechenden Bankkonto gutgeschrieben ist.
